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Regeste

Autonomie der freiburgischen Gemeinden im Bauwesen.
1. Gemeindeautonomie. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2).
2. Autonomie der freiburgischen Gemeinden im Baupolizeirecht (E. 3). Die Gemeinden geniessen eine gewisse Autonomie in der Ausarbeitung der kommunalen Richt- und Bebauungspläne sowie Baureglemente (E. 4a); dagegen sind sie bezüglich des Baubewilligungsverfahrens nicht autonom (E. 4b) - ausser in einem Ausnahmefall, der hier nicht gegeben ist (E. 4c).
3. Unzulässigkeit einer auf Art. 4 BV gestützten Rüge, wenn sie mit jener der Verletzung der Gemeindeautonomie in keinem engen Zusammenhang steht (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV