Regeste
Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung.
Er ist zu streichen, auch wenn sich niemand binnen der Frist des Art. 17 SchKG darüber beschwert hat, und wenn der Gläubiger die ihm nach Art. 109 SchKG angesetzte Klagefrist nicht benützt hat.
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Referenzen
Artikel: Art. 17 SchKG, Art. 109 SchKG