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Regeste

Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 SchKG).
Für die Prosequierung der Retentionsbetreibung sind die für die Arrestprosequierung geltenden Regeln (Art. 278 SchKG) analog anwendbar. Wird die Rechtsöffnung nur für die Forderung erteilt, nicht dagegen für das Retentionsrecht, oder ergibt sich aus dem Rechtsöffnungsentscheid klar, dass zur Beurteilung des Retentionsrechts eine ordentliche Klage notwendig ist, so fällt der Retentionsbeschlag dahin, wenn der Vermieter nicht innert einer Frist von 10 Tagen seit Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheids Klage erhebt.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 283 SchKG, Art. 278 SchKG