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Regeste

Art. 69, 110 Ziff. 7 StGB.
Die Internierung in der Heil- und Pfiegeanstalt ist nur dann als Untersuchungshaft zu behandeln, wenn der Freiheitsentzug in der Anstalt demjenigen im Untersuchungsgefängnis im wesentlichen gleichkommt.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 69, 110 Ziff. 7 StGB