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Regeste

Verrechnungssteuer; Auskunftspflicht gegenüber der Steuerbehörde.
Pflicht des Steuerpflichtigen, der Steuerbehörde Belege und andere Urkunden vorzulegen (Art. 39 VStG). Berücksichtigung von Urkunden, die erst vor dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 105 OG). Begehren auf Einvernahme von Zeugen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 39 VStG, Art. 105 OG