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Regeste

Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Geldleistungen bei Grobfahrlässigkeit.
Das Nichttragen des Schutzhelms durch einen Mofafahrer stellt eine die Kürzung von Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 2 UVG