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Regeste

Art. 61 Abs. 1 KUVG.
Die im Ausland beschäftigte Person ist nicht versichert, wenn die Tätigkeit für den versicherungspflichtigen Betrieb unmittelbar im Ausland aufgenommen wird und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist.

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Artikel: Art. 61 Abs. 1 KUVG