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Regeste

§ 229 StPO/BS, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Anspruch auf Verbeiständung im Strafverfahren.
§ 229 StPO/BS ist insoweit mit Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht vereinbar, als das Recht des Angeschuldigten, sich im Verfahren auf Verzeigung, d.h. vor dem Polizeirichter, durch einen Anwalt verbeiständen zu lassen, von einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht wird (E. 4-6).

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Referenzen

Artikel: § 229 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK