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Regeste

Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht?
Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

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Referenzen

Artikel: Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 412 ZGB, Art. 715 ZGB