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Regeste

Art. 28b Abs. 1 ZGB; Massnahmen zum Schutz vor Nachstellungen.
Verhältnismässigkeit, Befristung und Bestimmtheit von Massnahmen zum Schutz vor Stalking (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 28b Abs. 1 ZGB