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Regeste

Entschädigung bei Freispruch infolge Schuldunfähigkeit (Art. 429 StPO).
Die beschuldigte Person, die als Folge ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, hat Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO (E. 1).
Diese Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die betroffene Person die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 419 StPO vollständig oder teilweise trägt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 429 StPO, Art. 419 StPO