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Regeste

Ausländer. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 4 BV, 5, 9 Abs. 2 und 25 Abs. 1 lit. e A NAG.
1. Der Ausländer ist legitimiert, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV anzufechten (Erw. 1).
2. Der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nicht das Recht, sich vor der Behörde, die den Entscheid fällt, mündlich zu äussern (Erw. 2).
3. Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden können Aufenthaltsbewilligungen nur dann auf Widerruf erteilen (und sie aus diesem Grunde widerrufen), wenn sie dazu von der eidgenössischen Behörde ausdrücklich ermächtigt worden sind (Erw. 3).

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Artikel: Art. 4 BV

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