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Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 15 SchKG; Art. 2 Abs. 3 SchKG.
Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist immer ein gesetzwidriger Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1).
Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, gestützt auf Art. 15 SchKG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen; denn es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone, ob sie einem Betreibungsamt die Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter erlauben wollen oder nicht (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 15 SchKG, Art. 2 Abs. 3 SchKG