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Regeste a

Art. 20 OR; Rückabwicklung nichtiger Verträge.
Betrifft der Mangel nicht das Synallagma, sind Dienstleistungen oder Unterlassungen, die in Erfüllung des nichtigen Vertrages erbracht worden sind, nach der subjektiven Bewertung der Parteien bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten (E. 2.4).

Regeste b

Art. 66 OR; einschränkende Auslegung auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohns (Änderung der Rechtsprechung).
Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist in Änderung der Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht worden sind (Gaunerlohn; E. 3.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 66 OR, Art. 20 OR