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Regeste a

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde.
Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).

Regeste b

Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO; Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staats oder der Privatklägerschaft?
Im Zusammenhang mit Antragsdelikten muss sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person entschädigungspflichtig zu werden. Die Entschädigungspflicht der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft ist dispositiver Natur (E. 4.2.2 und 4.2.3). Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (Präzisierung von BGE 141 IV 476 E. 1; E. 4.2.4-4.2.6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 141 IV 476

Artikel: Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO