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Regeste

Art. 3 Abs. 4 VRV; Art. 33 Abs. 3 BAV; Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung).
Der selbständigerwerbende Taxiführer, der daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, ist weder gestützt auf Art. 3 Abs. 4 VRV noch aufgrund der Bestimmungen der Chauffeurverordnung verpflichtet, auf Privatfahrten mit seinem Taxi den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten.

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 4 VRV, Art. 33 Abs. 3 BAV