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Regeste

Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung.
Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1 GlG, Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV