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Regeste a

Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit.
Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).

Regeste b

Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange.
Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO