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Regeste

Art. 42 Abs. 1 MPG; Militärpflichtersatz.
1. Die Bestrafung nach Art. 42 MPG setzt keine vorgängige Betreibung voraus (E. 2f).
2. Die Ersatzabgabe als solche ist als Geldschuld durch Bezahlung zu erfüllen; sie ist bei Nichtbezahlung ausschliesslich auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken (E. 2c).
3. Die gestützt auf Art. 42 MPG verhängte Strafe sanktioniert den Ungehorsam gegenüber den Veranlagungsbehörden und entbindet nicht von der Entrichtung der Ersatzabgabe; sie verstösst daher nicht gegen das Verbot des Schuldverhafts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 EMRK (E. 2d/3a).
4. Art. 42 MPG setzt als Unterlassungsdelikt voraus, dass der Ersatzpflichtige überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Abgabepflicht rechtzeitig nachzukommen (E. 2e; Änderung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 59 Abs. 3 BV, Art. 5 EMRK