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Regeste

Anfechtung des Arrestbefehls. Art. 279 Abs. 1 SchKG.
Von Bundes wegen ist gegen die Verweigerung eines Arrestgesuches kein Rechtsmittel gegeben; es steht aber den Kantonen frei, für diesen Fall Rechtsmittel einzuräumen.

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Referenzen

Artikel: Art. 279 Abs. 1 SchKG