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Regeste

Anforderungen an die Substantiierung von Behauptungen; Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht.
Wieweit Sachvorbringen zu substantiieren sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Bundesrecht. Dem kantonalen Prozessrecht bleibt es aber vorbehalten, eine Ergänzung der Substantiierung im Beweisverfahren nicht zuzulassen und zu verlangen, dass die Behauptungen bereits vorher in einer Weise substantiiert werden, welche ihre Überprüfung im Beweisverfahren erlaubt (Präzisierung der Rechtsprechung).