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Regeste a

Art. 12 BV; grundrechtlicher Anspruch auf Nothilfe bei Nichtteilnahme an nicht entlöhntem Beschäftigungsprogramm.
Wird die Nothilfe (im Sinne des absolut Notwendigen) wegen Nichtbefolgung der Weisung, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, verweigert, verstösst dies, wenn die Teilnahme am Programm nicht entlöhnt wäre und das Subsidiaritätsprinzip daher nicht zur Anwendung gelangt, gegen Art. 12 BV (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 7.1-7.2.4, 7.2.6).
Frage, ob die Nothilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der sie beanspruchenden Person verweigert werden könnte, weiterhin offengelassen (E. 7.2.5).
Erwägungen zu denkbaren anderen Sanktionen (etwa Erbringung der Nothilfe in Naturalleistungen; Verbindung von Auflagen/Weisungen mit einer Strafandrohung) bei renitentem Verhalten der Nothilfe beanspruchenden Person (E. 7.2.5).

Regeste b

Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV; § 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981.
Im konkreten Fall wurde hingegen die kantonalrechtlich vorgesehene Einstellung der über die minimale Nothilfe nach Art. 12 BV hinausgehenden Sozialhilfe als bundesverfassungskonform beurteilt (E. 7.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 BV, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV