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Regeste

Ausschluss aus der Gemeinschaft der Miteigentümer (Art. 649 b ZGB).
1. Natur des Miteigentums i.S. von Art. 646 ff. ZGB seit der Gesetzes- revision von 1963; Funktion des Ausschlusses (Erw. 3).
2. Ausschlussklage gemäss Art. 649 b Abs. 1 ZGB:
a) Voraussetzungen (Erw. 4);
b) Der Richter darf den Ausschluss nur mit Zurückhaltung gewähren. Genügt ein einmaliger schwerer Verstoss gegen die Miteigentumsgemeinschaft für die Gewährung des Ausschlusses? Frage offen gelassen (Erw. 5 b).
3. Anordnungen des Richters bei Gewährung des Ausschlusses (Art. 649 b Abs. 3 ZGB); wie ist insbesondere die Frist zur Veräusserung des Anteils am Miteigentum anzusetzen? (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 649 b ZGB, Art. 646 ff. ZGB, Art. 649 b Abs. 1 ZGB, Art. 649 b Abs. 3 ZGB