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Regeste

1. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Verfolgungsverjährung läuft über den Zeitpunkt der Ausfällung eines freisprechenden oder das Verfahren einstellenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils hinaus weiter, auch wenn der öffentliche oder der private Ankläger eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat (Erw. 2).
2. Art. 28 StGB. Inhalt und Form des Strafantrages gegen den Verfasser eines Presseberichtes (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 28 StGB