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Regeste

Art. 173 Ziff. 1 StGB.
1. Der Vorwurf des Ehebruchs berührt die Geltung des Betroffenen als ehrbarer Mensch und ist folglich ehrverletzend (Erw. 2).
2. Die Art. 173 ff. StGB sind auf ehrverletzende Äusserungen, die in einem Verfahren vor einem kantonalen Gericht vorgebracht werden, auch dann anwendbar, wenn das kantonale Recht sie als Übertretung kantonaler Prozessvorschriften mit Disziplinarmassnahmen bedroht (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 173 ff. StGB