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Regeste

Art. 259g OR; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung.
Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 259g OR