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Regeste

Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG.
Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen, die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung des Arbeitnehmers.

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Artikel: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG