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Regeste

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 und 142 ZGB, Art. 22 und 25a FZG, Art. 73 BVG