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Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall.
Die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses (als letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV) zu bejahen, ist aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu begrenzen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 AVIG, Art. 4 Abs. 1 AVIV