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Regeste

Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata); Streitgegenstand.
Bestimmung des Streitgegenstands bei Einrede der abgeurteilten Sache: Welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt und auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden, ergibt sich aus den Erwägungen des früheren Urteils (E. 2-4).