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Regeste

Art. 49 BVG; § 23 Abs. 1 zweiter Satz der Statuten vom 22. Mai 1996 der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal (BVK-Statuten).
Der Überbrückungszuschuss von Teilinvaliden ist in gleicher Weise abzustufen wie ihre von der BVK ausgerichtete Berufs- oder Erwerbsinvalidenrente (E. 4).

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Artikel: Art. 49 BVG

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