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Regeste

Art. 27 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 3 BüG, Art. 12 f. VwVG; Nichtigerklärung der Einbürgerung; Beweislastverteilung; Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung auf Familienmitglieder.
Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts und für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (E. 2).
Die Beweislast dafür, dass eine Einbürgerung erschlichen worden ist, liegt bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie diesbezüglich nicht gelogen hat (E. 3).
Im vorliegenden Fall wurde die Einbürgerung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben der Beschwerdeführerin zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann erschlichen (E. 4).
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erstreckt sich nicht zwingend auf alle eingebürgerten Familienmitglieder. Die Behörden haben sich bei der Frage, ob die Nichtigkeit der erschlichenen Einbürgerung auf die Einbürgerung der Familienmitglieder auszudehnen ist, von der Verfassung sowie von Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes leiten zu lassen (E. 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Abs. 1 und 3 BüG