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Regeste

Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; nach Aufhebung einer befristeten Rente aus neuer Ursache wiederauflebende Invalidität.
Beruht eine Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versichertes Ereignis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 IVG). Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist nicht (auch nicht analogieweise) anwendbar (E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV