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Regeste

Art. 173 Ziff. 2 StGB; Gutglaubensbeweis.
Aus Art. 173 Ziff. 2 StGB folgt, dass der gute Glaube nicht genügt; der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, an die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben.
Bedingungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 3b und 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 173 Ziff. 2 StGB