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Regeste

Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV.
1. Wo die Einspurstrecke angegeben ist, hat der Fahrer sich daran zu halten; er darf vorher nur einspuren, wenn besondere Verhältnisse das erfordern (Erw. 1 und 2).
2. Frage offen gelassen, ob vorzeitiges Einspuren bei Längsverkehr in beiden Richtungen nicht nur gegen Art. 34 Abs. 1 und 3, sondern auch gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstosse (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV