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Regeste

Art. 43 StGB; Zwangsmedikation; Zuständigkeit.
Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmezweck und der Behandlungsart entspricht, die der Richter im Strafurteil vorgezeichnet hat (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 StGB