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Regeste

Wohnsitz der Ehefrau. Gerichtsstand für die Scheidungsklage.
Hat sich die Ehefrau kraft einer ihr nach Art. 170 Abs. 1 ZGB zustehenden Berechtigung an einem andern Orte fest im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB niedergelassen, so hat sie dort ihren einzigen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 ZGB), der für sie selbst wie auch für Dritte massgebend ist und insbesondere den Gerichtsstand für eine von ihr beabsichtigte Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB bestimmt (Erw. 1).
Wird eine an diesem Ort angehobene Scheidungsklage abgewiesen mit der Begründung, die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft sei für die Klägerin nicht unzumutbar geworden (Art. 142 Abs. 1 ZGB), so ist damit der Frage nicht vorgegriffen, ob Gründe zum Getrenntleben im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB (weiterhin) bestehen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 170 Abs. 1 ZGB, Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 23 Abs. 2 ZGB, Art. 144 ZGB mehr...