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Regeste

Arrestierung von Bankguthaben - Ersuchen um Auskunfterteilung unter Strafandrohung.
1. Das Betreibungsamt kann das an die Bank gerichtete Ersuchen um Auskunfterteilung nur dann mit der Androhung der in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafe verbinden, wenn die Forderung, für welche der Arrest vollzogen wird, sich auf einen vollstreckbaren Titel stützen kann (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2).
2. Unter diesem Gesichtspunkt sind vollstreckbare Titel die rechtskräftigen Entscheidungen, mit denen die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wird, sowie die vollstreckbaren gerichtlichen Urteile und die ihnen gleichgestellten Akte gemäss Art. 80 SchKG (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB, Art. 80 SchKG