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Regeste

Art. 27 Ziff. 5 StGB: Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen einer Behörde.
1. Das der Presse gewährte Privileg findet seine Begründung in der Öffentlichkeit der Verhandlung, nicht in der parlamentarischen Immunität. Der Ausnahmecharakter des Art. 27 Ziff. 5 StGB, der dem gemeinen Recht und insbesondere dem Art. 173 StGB entgegenstehen kann, verlangt eine restriktive Auslegung (E. 3b).
2. Der Begriff der Berichterstattung umfasst nicht nur die wörtliche Wiedergabe der öffentlichen Verhandlung; er schliesst auch Kommentare und Kritiken ein, deckt aber jene Äusserungen nicht, die aus anderen Quellen als der öffentlichen Debatte stammen. Schliesslich hat die Berichterstattung über die Verhandlungen, unter Vorbehalt besonderer Umstände, nicht in zu grosser zeitlicher Ferne zu erfolgen (E. 4a).
3. Der Art. 27 Ziff. 5 StGB ist im Gegensatz zu Art. 173 Abs. 2 StGB 1950 keiner Revision unterzogen worden. Daraus ergibt sich, dass die Berichterstattung wahrheitsgetreu erfolgen muss und es nicht genügt, wenn der Verfasser sie in guten Treuen für wahr gehalten hat (E. 5d).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 27 Ziff. 5 StGB, Art. 173 StGB