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Regeste

Art. 24 Abs. 1 UVV.
Der Begriff Kurzarbeit in Art. 24 Abs. 1 UVV kann sich nur nach der Regelung im AVIG richten. Es handelt sich um einen Arbeitsausfall im Sinne der Art. 31 ff. AVIG (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1 UVV, Art. 31 ff. AVIG