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Regeste

Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 Abs. 1 SchKG).
Das Betreibungsamt setzt den Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners in der Regel auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages fest (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 SchKG