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Regeste

Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern.
Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 ff. AVIG, Art. 93 Abs. 1 SchKG