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Urteilskopf

114 III 12


4. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. Juli 1988 i.S. P. (Rekurs)

Regeste

Art. 93 SchKG: Berechnung des Existenzminimums. Wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung der Wohnkosten.
1. Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (E. 3).
2. Der Schuldner kann von den Betreibungsbehörden zwar nicht unmittelbar zum Bezug einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wohnung gezwungen werden. Indessen ist der bei der Festsetzung des Existenzminimums zu berücksichtigende Mietzins auf ein Normalmass herabzusetzen, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt (E. 2 und 4).

Sachverhalt ab Seite 13

BGE 114 III 12 S. 13
In der Betreibung Nr. 55472 gegen den Schuldner P. pfändete das Betreibungsamt am 17. Februar 1988 Fr. 223.-- vom Monatslohn des Schuldners.
Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit dem Antrag, es sei die pfändbare Quote auf mindestens Fr. 1'400.-- festzulegen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 1988 teilweise gut, indem sie die pfändbare Quote des Lohnes des Schuldners ab sofort auf Fr. 340.-- und ab 1. Dezember 1988 auf Fr. 1'203.-- festsetzte.
Diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde focht P. mit Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts an. Er stellte den Antrag, die Lohnpfändung solle auf weiterhin Fr. 223.-- monatlich festgesetzt werden.
BGE 114 III 12 S. 14

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn hat sich im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass der Eigentümer einer Liegenschaft nicht anders als der Mieter die Pflicht habe, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten, wenn seine Einkünfte gepfändet werden müssen (BGE 109 III 52 f., BGE 104 III 41 E. 2, mit Hinweisen). Daran ist soviel richtig, dass der Schuldner im Falle der Lohnpfändung tatsächlich seine Lebenshaltung einschränken und für sich und seine Familie mit dem Notbedarf auskommen muss. Der Schuldner kann von den Betreibungsbehörden aber nicht daran gehindert werden, in einer Wohnung zu leben, für die er mehr aufwenden muss als den Betrag, der ihm bei der Festsetzung des Existenzminimums für die Wohnbedürfnisse zugestanden wurde.
Handelt es sich um eine Mietwohnung, so wird der Vermieter, der den Mietzins von dem über seine Verhältnisse lebenden Schuldner nicht bekommt, diesen betreiben (allenfalls mit der Androhung der Ausweisung gemäss Art. 265 OR und/oder unter Ausübung des Retentionsrechts gemäss Art. 272 OR). Der Vermieter hat indessen betreibungsrechtlich keine privilegierte Stellung; er ist nur faktisch dadurch bevorteilt, dass dem Schuldner für angemessene Miete bei der Berechnung des Notbedarfs ein Betrag zugestanden wird (BGE 112 III 18).
Wohnt der Schuldner in einem eigenen Haus, so wird den Wohnkosten dadurch Rechnung getragen, dass ein Betrag für den Gebäudeunterhalt und für den Hypothekarzins in das Existenzminimum einbezogen wird. Indessen kann kein unausweichlicher Zwang in dem Sinne auf den Schuldner ausgeübt werden, dass dieser den Hypothekarzins auch tatsächlich bezahlt, der ihm bei der Festsetzung des Notbedarfs bewilligt wurde. Dem nicht befriedigten Hypothekargläubiger steht der Weg der Betreibung nach Massgabe von Art. 41 Abs. 2 SchKG offen.
Zu beachten ist allerdings, dass grundsätzlich zuerst das bewegliche und unbewegliche Vermögen - also das Grundstück - des Schuldners gepfändet werden muss, bevor zur Lohnpfändung geschritten wird (BGE 107 III 80 f. E. 3, mit Hinweisen). Schon darum wird die von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellte Regel, wonach der Zuschlag für den Liegenschaftsaufwand bei der Berechnung des Existenzminimums auf ein Normalmass herabzusetzen sei, wenn der Aufwand für das Wohnen in der eigenen
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Liegenschaft überdurchschnittlich hoch ist, nur beim Vorliegen besonderer Umstände zum Zuge kommen können.
b) Die solothurnische Rechtsprechung zu diesem Punkt ist in dem hier zu beurteilenden Fall indessen nicht weiter zu würdigen, steht doch nach den Feststellungen der Vorinstanz fest, dass das vom Schuldner bewohnte Einfamilienhaus nicht ihm gehört, sondern seiner Ehefrau.
Hinsichtlich der Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Wohnung der Ehegatten, zur Beistandspflicht der Ehegatten und insbesondere zur Pflicht der Ehefrau, dem Gatten in eine neue, billigere Wohnung zu folgen, ist festzuhalten, dass nur der Eheschutzrichter allenfalls diesbezügliche Anweisungen auf direktem oder indirektem Wege erteilen könnte. Dem Betreibungsamt wie auch den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen steht demgegenüber nicht die Befugnis zu, den Schuldner zum Bezug einer seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden Wohnung anzuweisen. Sie haben sich darauf zu beschränken, die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände und - im Falle der Lohn- oder Verdienstpfändung - seine Einkünfte festzustellen, die mittels Zwangsverwertung zur Befriedigung der Gläubiger in Anspruch genommen werden können; die sich aus dem Eherecht ergebenden nicht vermögenswerten Rechte und Pflichten der Ehegatten sind selbstverständlich keine Rechte, die in die Zwangsverwertung einbezogen werden könnten. Das hat auch die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt, wenn sie ausgeführt hat, dass die Betreibungsbehörden lediglich das Existenzminimum des Schuldners zu berechnen und dabei nicht die übersetzten Wohnkosten, sondern nur die Kosten einer zumutbaren billigeren Wohnung zu berücksichtigen hätten.

3. Vom revidierten, am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Eherecht, auf das sich die kantonale Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid stützt, ist im vorliegenden Fall Art. 163 ZGB von Bedeutung. Wie die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1987 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (BlSchK 51/1987, S. 224 ff.) zutreffend ausgeführt hat, beruht die neue Regelung des Unterhalts der Familie auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere durch Geldzahlungen und Haushaltführung. Diese Grundsätze des revidierten
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Eherechts führen betreibungsrechtlich zu einer neuen Berechnung der pfändbaren Lohnquote in dem Sinne, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (vgl. auch Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Ziff. III/1, BlSchK 51/1987, S. 229; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, ZBJV 124/1988, S. 160 f., 165, Ziff. III/1; RUTH REUSSER, Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit dem SchKG, BlSchK 51/1987, S. 87 lit. e; RUDOLF SCHWAGER, in: Das neue Eherecht, St. Gallen 1987, S. 245 f.; ISAAK MEIER, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 117 ff., S. 140 f., mit Hinweis auf das vorgesehene Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich; HAUSHEER/REUSSER/GEISSER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 67 zu Art. 163 ZGB).
Das Betreibungsamt hat bei der Berechnung des Notbedarfs des Schuldners P. die neue Regel beobachtet, indem es sich an entsprechende Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 1987 gehalten hat, Diesbezüglich hat der Rekurrent die Berechnung seines Notbedarfs nicht angefochten.

4. Der Rekurrent betrachtet jedoch den ihm ab Dezember 1988 zugestandenen Notbedarf als zu gering. Die Lohnpfändung laufe damit praktisch darauf hinaus, dass seine Frau das von ihm und der Familie bewohnte Haus verkaufen müsse, wozu die Ehefrau auf keinen Fall bereit sei.
Dazu ist entsprechend dem oben (E. 2) Ausgeführten zu wiederholen, dass der Rekurrent von den Betreibungsbehörden nicht unmittelbar zum Bezug einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wohnung gezwungen werden kann. Bei der Berechnung des Existenzminimums jedoch haben die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, zurückzutreten gegenüber dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
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Schweiz sehen deshalb vor, dass der bei der Festsetzung des Notbedarfs zu berücksichtigende Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden kann, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt (Ziff. II/1 Abs. 2; vgl. auch die oben E. 2a zitierte Rechtsprechung sowie FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, § 24 Rz. 58 und Fussnote 84 [S. 335]).
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner unter Zeitdruck eine neue Wohnung wird finden müssen, und hat ihm deshalb für eine 4- bis 5-Zimmer-Wohnung in einem Neubau einen Mietzins von Fr. 1'300.-- sowie Nebenkosten von monatlich Fr. 260.-- zugestanden. Diesem eher grosszügig bemessenen Mietzins stellt der Rekurrent keinen anderen konkreten Betrag entgegen, und er vermag den Überlegungen der Vorinstanz auch keine rechtserheblichen Argumente entgegenzusetzen. Wenn er ausführt, zusammen mit seiner Frau und den heranwachsenden Kindern habe er sich "für diesen Lebensstandard entschieden", ist das eine Sache; eine andere Sache ist es, dass er offensichtlich nicht imstande ist, das für den gewählten Lebensstandard nötige Einkommen zu erzielen und seine Schulden zu bezahlen.
Die übrigen Posten des Existenzminimums, welche das Betreibungsamt gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Ziff. I und II) festgesetzt hat, werden vom Rekurrenten zu Recht nicht beanstandet. Ebensowenig rügt er die Feststellung seines Nettoeinkommens und desjenigen seiner Ehefrau durch das Betreibungsamt.
Demnach ergibt sich folgendes:
Nettoeinkommen des Schuldners
Fr. 4'262.--
Nettoeinkommen seiner Ehefrau
Fr. 800.--
------------
Gesamtes Nettoeinkommen
Fr. 5'062.--
============
Monatlicher Grundbetrag
Fr. 1'075.--
Unterhalt von zwei Kindern
Fr. 440.--
------------
Fr. 1'515.--
Zuschlag für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch
Fr. 40.--
Krankenkasse
Fr. 518.--
Wohnungsmiete
Fr. 1'300.--
Nebenkosten
Fr. 260.--
------------
Existenzminimum (beider Ehegatten)
Fr. 3'633.--
============
BGE 114 III 12 S. 18
Nach der oben (E. 3) aufgestellten Regel, wonach das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist, berechnet sich das Existenzminimum des Schuldners wie folgt:
Existenzminimum beider Ehegatten x Nettoeinkommen des Schuldners
----------------------------------------------------------------------------------------
Gesamtes Nettoeinkommen
(3'633.-- x 4'262.--)/5'062.-- = Fr. 3'059.--
Somit:
Nettoeinkommen des Schuldners
Fr. 4'262.--
Existenzminimum des Schuldners
Fr. 3'059.--
------------
Monatlich pfändbare Quote ab Dezember 1988
Fr. 1'203.--
============

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

BGE: 109 III 52, 104 III 41, 112 III 18, 107 III 80

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 163 ZGB, Art. 265 OR, Art. 272 OR mehr...