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Regeste

Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70); Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO; Art. 326 Abs. 1 ZPO. Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen (i.c. Scheidungsprozess) betreffend die Übermittlung von Bankdaten ins Ausland; Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei im ausländischen Hauptprozess; neue Tatsachen im kantonalen Beschwerdeverfahren.
Die Partei im ausländischen Hauptprozess hat vor Erledigung des Rechtshilfeersuchens keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, aber sie kann sich gegen die Übermittlung der Bankdaten an den ausländischen Richter mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO wehren (E. 4).
Ausnahmen vom Grundsatz des Ausschlusses neuer Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren (E. 5.2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 319 ff. ZPO