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Regeste a

Art. 22, Art. 42 Abs. 2, Art. 87, Art. 95 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 34 BGerR; Beschwerde gegen Erlasse.
Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung (E. 1.1). Mangels kantonalen Verfahrens zur abstrakten Normenkontrolle ist die Beschwerde direkt ans Bundesgericht zulässig (E. 1.2). Internationales Recht muss direkt anwendbar sein, damit es vor Bundesgericht angerufen werden kann (E. 1.3). Begründungserfordernisse (E. 1.4). Überprüfungsbefugnis des Verfassungsrichters im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 2.3).

Regeste b

Art. 8 BV; Art. 68 des Übereinkommens IAO Nr. 102; Art. 8 und 14 EMRK; Freizügigkeitsabkommen (FZA); Art. 23 und 24 Ziff. 1 lit. b der Flüchtlingskonvention; unterschiedliche Aufenthaltsklauseln für Schweizer Bürger und Ausländer bezüglich Integrations- und Kleinkinderzulagen nach dem Tessiner Gesetz vom 18. Dezember 2008 über die Familienzulagen; abstrakte Normenkontrolle.
Die von der Tessiner Gesetzgebung vorgesehenen Integrations- und Kleinkinderzulagen richten sich ausschliesslich nach kantonalem Recht (E. 2.1). Es verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, für den Aufenthalt von Schweizer Bürgern und Ausländern verschiedene Voraussetzungen vorzusehen, die erhöhten Anforderungen an die Integration genügen müssen (E. 3.7 und 3.8). Eine solche Differenz verletzt im Übrigen weder Art. 68 des Übereinkommens IAO Nr. 102 (E. 4.3) noch die Art. 8 und 14 EMRK (E. 5.5-5.7). Frage offengelassen, ob die kantonale Ordnung das FZA (E. 6.3) oder die Flüchtlingskonvention verletzt (E. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 und 14 EMRK, Art. 42 Abs. 2, Art. 87, Art. 95 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 34 BGerR, Art. 8 BV