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Regeste

Art. 173 und 176 StGB; üble Nachrede durch Schrift, Bild oder andere Mittel.
Die Bestimmungen zu den Ehrverletzungen müssen verfassungskonform ausgelegt werden. Notwendigkeit einer Interessenabwägung (E. 3.3.1).
Die Auslegung ehrverletzender Behauptungen ist eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Bundesgericht überprüfbar (E. 3.3.3).
Voraussetzungen, unter welchen die Seitengestaltung, die Titel und die Fotografien einer Reportage in ihrer Gesamtheit eine Ehrverletzung darstellen (E. 3.3.3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173 und 176 StGB