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Regeste

Art. 270 lit. e BStP.
Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist nach dem neuen Recht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht legitimiert (E. 1).
Art. 156 Abs. 6 OG; Gerichtskosten zu Lasten des Anwalts.
Das Bundesgericht kann ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Anwalt auferlegen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 270 lit. e BStP, Art. 156 Abs. 6 OG