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Regeste

Art. 138 ss. OAC. Constatation de l'ébriété.
Lorsque le prélčvement du sang ne peut intervenir, il n'existe aucune obligation de soumettre le suspect au sens de l'art. 140 OAC ŕ l'examen du médecin.

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Referenzen

Artikel: art. 140 OAC