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Regeste

Art. 92 SchKG.
Unpfändbarkeit.
Ein Bäcker und Konditor, der mit Frau und Tochter zusammen arbeitet, übt einen Beruf aus und betreibt nicht ein Unternehmen.
Das gilt auch dann, wenn er die heute gebräuchlichen Maschinen verwendet und die eigenen Erzeugnisse in einem Laden verkauft.
Die zur Ausübung dieses Berufs notwendigen Maschinen sind daher unpfändbar.

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Artikel: Art. 92 SchKG