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Regeste

Art. 31 und 4 BV; Verbot einer "Peep-Show".
1. Art. 31 BV, Tragweite, Kognition des Bundesgerichtes (E. 1).
2. Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit (E. 3).
3. Das Verbot einer "Peep-Show" verstösst weder gegen Art. 31 BV noch gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV, Art. 31 und 4 BV